Compliance, insbesondere für Steuern bei mittelständischen Unternehmen

Die bekannte Problemlage

Namentlich seit den 2000er Jahren nahmen die Fälle der Haftung von Vorständen und Geschäftsführern von Gesellschaften aller Größenordnungen deutlich zu. Sowohl die Haftungsnorm für Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 93 Abs. 1 AktG) als auch die für Geschäftsführer von GmbHs (§ 43 GmbHG) erlegen diesen die im Geschäftsleben üblichen Sorgfaltspflichten auf und führen bei deren Verletzung zu einer persönlichen Haftung in Form der Innenhaftung gegenüber dem Unternehmen oder der Außenhaftung gegenüber Dritten. Diese Gefahren haben inzwischen auch kleine und größere mittelständische Unternehmen (sog. SME’s) erkannt oder wurden damit auch schon unerwartet konfrontiert. Gerade bei diesen Unternehmen fällt es dem rechtlichen und steuerlichen Berater nicht selten schwer, in der Beratungspraxis unternehmensbezogen einzuschätzen, wie real solche Haftungsgefahren sind und wie man ihnen begegnen kann.

Dagegen schützen die großen Unternehmen und Konzerne ihre Manager und Aufsichtsräte längst durch die in den USA entwickelten und auch von großen deutschen und europäischen Versicherern angebotenen D & O-Versicherungen. Seit der BGH in seiner umstrittenen Entscheidung vom 21.04.1997 (II ZR 175/95) eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Vorstand einer AG statuiert hat, bedeutet Fehlverhalten eines Vorstands für diesen ein existenzielles Risiko, insbesondere auch bei Insolvenz des Unternehmens. Die verspätete Insolvenzantragstellung und weitere Haftungstatbestände, wie z.B. infolge Fahrlässigkeit oder Vorsatz fehlgeschlagene, zum Schaden für das Unternehmen oder Dritter führende Geschäfte, werden selbst bei minimalen Rechtsverstößen, vor allem auch vom Insolvenzverwalter, routinemäßig ins Blickfeld genommen. Bei einem steuerlichen Fehlverhalten besteht für Vorstände und Geschäftsführer der Unternehmen aller Größenordnungen wegen der eigenständigen gesetzlichen Haftung für die Steuerschulden (§ 69 AO) ein kumuliertes Risiko.

Spektakuläre Fälle, über die Medien berichten sowie die veröffentlichen Gerichtsentscheidungen machen nur einen kleinen Teil aller Fälle aus; denn die großen Unternehmen und Konzerne lassen Streitfälle mit Vorständen und D & O-Versicherern von Schiedsgerichten entscheiden, auch damit Einzelheiten nicht an die Öffentlichkeit dringen. Ein Blick in die Kommentarliteratur zeigt die Intensität der Pflichten und Haftungsrisiken (s. z.B. Fleischer in beck.online.GK (Hrsg Stilz/Veil, Stand 01.10.2025, § 93 Rn 28 ff.; Spindler in MünchKomm AktG, 6. Aufl. 2023 § 93 Rn 21 ff., 367 ff., 385 ff.). Im Rahmen dieses Kurzbeitrags kann das nicht dargestellt werden. Erwähnt sei das durchaus spektakuläre Urteil des LG München in einem öffentlich bekannt gewordenen Fall umfänglicher Schmiergeldzahlungen seitens eines weltweit tätigen Konzerns. Nach Ansicht dieses LG hat ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Legalitätspflicht dafür zu sorgen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen erfolgen können. Bei entsprechender Gefährdungslage genüge ein Vorstandsmitglied seiner Organisationspflicht nur dann, wenn eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation bestehe. Zwar machte das Gericht den Umfang von Art, Größe und Organisation des Unternehmens, von den zu beachtenden Vorschriften, der geographischen Präsenz und Verdachtsfällen aus der Vergangenheit abhängig. Die Einrichtung eines solchen Systems wurde aber in die Gesamtverantwortung des Vorstands zur Einhaltung des Legalitätsprinzips gestellt.

Zu einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung kam es in diesem Fall nicht. Wenngleich es sich um also nur um ein erstinstanzliches Urteil in einem sicher außergewöhnlichen Fall handelt, so zeigt sich doch, dass Vorstände und Geschäftsführer immer für Gesetzesverstöße verantwortlich sind. Man kann – gewiss vereinfacht – formulieren: Wenn einem Unternehmen Schäden entstehen und erst recht, wenn Straftaten begangen werden, finden Gerichte de facto immer eine Anspruchsgrundlage für eine persönliche Haftung von Vorstand und Geschäftsführern.

Mit Urteil vom 15.11.2022 (AZ VII R 23/19) hat der BFH klargestellt, was stets galt, nämlich dass sich der Geschäftsführer einer GmbH bei Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen kann, er sei aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, den jeweiligen Aufgaben nachzukommen; denn dann, so der VII. Senat, dürfe er das Mandat nicht annehmen oder müsse es niederlegen. Das mag für kleine und mittlere Unternehmen eine reichlich theoretische Forderung sein, weil Unternehmer und Manager im Regelfall andere Fähigkeiten als steuerliche Kenntnisse brauchen. Es lähmt auch die unternehmerische Kreativität, wenn Manger steuerliche Kenntnisse und Fähigkeiten brauchen. Aus der Feder von Revisionsrichtern sind solche Aussagen nicht überraschend und bilden die „höchstrichterliche Vorstellungswelt und Realität“ ab, mit der die Topmanager zu Recht kommen müssen, mag sie noch so theoretisch und schwer nachvollziehbar sein. Topmanager genießen, diese Bemerkung sei erlaubt, nicht das Haftungsprivileg der Richter, die für die tagtäglich nachgewiesenen falschen, weil von einer höheren Instanz aufgehobenen Urteile nie haften. Für Vorstände und Geschäftsführer gibt es auch, anders als für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn – keine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Da Geschäftsleiter kleiner und mittlerer Unternehmen schon mit Tagesgeschäft und Zukunftsplanung zumeist voll ausgelastet sind, ist es wichtig, die Compliance möglichst effektiv zu bewältigen.

Die Thematik bei kleinen und mittleren Unternehmen

Tatsächlich sind die Themen Haftung für zivilrechtliche Schäden und steuerliches Fehlverhalten bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen allerdings noch nicht angekommen. Die meisten haben nicht einmal partielle Kontrollsysteme und erst recht keine zumindest die zentralen Risikobereiche abdeckenden Compliance-Systeme. Es fehlt oft schon das Bewusstsein für mögliche Haftungssituationen und dafür, dass sie im Vorfeld vermieden werden sollten. Vor allem kleine Unternehmen leisten sich schon aus Kostengründen keine laufende Rechtsberatung. Einziger permanenter Berater ist die Steuerberaterkanzlei. Der Steuerberater ist selbstverständlich nicht für Compliance im Allgemeinen zuständig, allerdings unverzichtbar für die „Hilfe“ bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten und so oft auch bei Rechts- und Haftungsfragen die erste Anlaufstelle.

Wir beschränken uns in diesem Beitrag auf einigen Überlegungen zu Compliance Systemen im Bereich Steuern und greifen nicht auch die Compliance und Haftungsvermeidung in den sonstigen Bereichen auf. Nicht erst in den letzten Jahren stellt man bei so manchen Finanzbeamten eine zunehmende Aggressivität bei auch nur leicht fahrlässigen Verletzungen steuerlicher Pflichten fest. Die Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren und auch die persönliche Inanspruchnahme der verantwortlichen Geschäftsführer (§ 69 AO) sind keine Ausnahmefälle. Es gibt inzwischen eine umfängliche Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden, u.a. in der GmbH (s. z.B. die Darstellung von Beurskens, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025 § 43, Rn 151 ff, aus der Rspr. z.B. BFH 4.12.2007, VII R 18/06; BFH 11.3.2004 VII R 19/02). Zwar muss der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 69 Abs. 1 AO). Da aber die Rspr. davon ausgeht, ein Geschäftsführer handle fahrlässig, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen, kann er sich nicht mit fehlendem Wissen entlasten; denn dann muss er nach ganz herrschender Meinung entweder fachkundige Personen beauftragen oder darf schon das Amt nicht annehmen (dazu Beurskens, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025 § 43, Rn 156 mwN der Rspr.). Daran wird auch die Entscheidung des BGH vom 19.11.2025 (AZ IV ZR 66/25) mit ihrer eher restriktiveren Auslegung des Merkmals „wissentlich“ bei der D & O-Versicherung nichts ändern.

Beispiele für steuerliche Haftungsfälle sind zahlreich. Ein solcher wurde z.B. in einer GmbH eines mittelständischen Immobilienkonzern ausgelöst, als der verantwortliche Mitarbeiter den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Erwerb eines Betriebsvermögensgegenstandes fälschlicherweise in einer Tochtergesellschaft, die nicht die Erwerberin war, umsatzsteuerlich angesetzt hatte. Deren Geschäftsführer war dann für die unrichtige Steuererstattung verantwortlich. Der Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft hat gegen § 43 GmbHG verstoßen, weil seine GmbH durch die unterlassene Einforderung der Vorsteuer Schaden erlitten hatte, bis sie diese erhielt. Das alles wurde thematisiert, auch wenn es für den Fiskus ein „Nullsummenspiel“ war. So etwas darf eigentlich nicht vorkommen, aber im Unternehmensalltag machen eben Mitarbeiter auch „dumme“ Fehler.

Erwähnt seien auch die stets leidigen Diskussionen in Außenprüfungen um Rechtmäßigkeit und Höhe von Rückstellungen. Ab einer bestimmen Größenordnung liefern sie den Prüfern „Druckpotential“, auch wenn die Geschäftsführer die Einzelheiten nicht kannten.

Tax Compliance Management Systeme – realistischer Blick auf den Mittelstand

Tax Compliance Management Systeme (TCMS) werden längst in steuerlichen Fachkreisen und großen Unternehmen/Konzernen intensiv thematisiert. Vor allem seit der Gesetzgeber mit Art. 97 § 38 EGAO tätig wurde, nahm auch die Diskussion Fahrt auf, TCMS zu einer Haftungsentlastung zu nutzen. Viele Großkonzerne haben TCMS längst eingeführt, selbstverständlich mit ausgefeilten EDV-basierten Tools. Viele kleine und mittlere Unternehmen hat das Thema aber, wie erwähnt, noch nicht erreicht. Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO) enthält eine nur allgemeine Umschreibung, die noch nicht einmal als Definition bezeichnet werden sollte: „Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass 1. Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie 2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden.“

So einfach die Formulierung aussieht, so schwierig ist sie vor allem für kleine und mittlere Unternehmen im steuerlichen Alltag zu konkretisieren und zu praktizieren. Sie verlangt den steuerlich „idealen Unternehmer“, den es in der Realität der heutigen Zeit ebenso wenig geben wird, wie es im Mittelalter den „edlen Ritter“ gab. Welches System kann schon alle Vorgänge mit steuerlicher Relevanz erfassen und so rechtzeitig so zu Tage fördern, dass die Geschäftsleitung steuerlich immer korrekt handeln kann? Kleine und mittlere Unternehmen können sich idR keinen Steuerfachmann leisten und so viele solche, die man bräuchte, damit alle Unternehmen steuerlich stets korrekt handeln, gäbe es angesichts der Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts gar nicht. Im Mittelstand hat man genügend damit zu tun, der Steuerberaterkanzlei fristgerecht die Zahlen und ggf Rechnungen zu übermitteln, damit die monatlichen Umsatzsteuererklärungen und alle Jahressteuererklärungen abgegeben werden können.

Kleine und mittlere Unternehmen leben häufig in einem Dilemma. Die von Großkanzleien entwickelten TCMS und ihre Implementation sowie deren laufende, auch EDV-mäßige Betreuung sind in aller Regel zu kostenaufwendig und für den Mittelstand auch unnötig umfangreich. Solche Systeme müssen zudem „gelebt“ werden; neben den regelmäßigen EDV-Updates brauchen sie angesichts der vielen Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung auch permanente sachlich-inhaltliche Anpassungen. Zudem sind, in Abhängigkeit von den Unternehmensaktivitäten und -strukturen, vor allem bei Tätigkeiten in Spezialbereichen, wie wir sie bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen und im Regelfall bei Start-Ups finden, die Haftungs- und Steuerrisiken unterschiedlich, mitunter nicht offenkundig und können sich verändern. Die Gesetze sind für alle gleich, aber die Sachverhalte/Tatbestände sehr unterschiedlich. Ein System, das gewissermaßen schon bei jeder Buchung automatisch die inhaltliche Richtigkeit oder gar eine mögliche Haftungsträchtigkeit feststellen könnte, gibt es nicht. Hoffentlich führt bald der Einsatz künstlicher Intelligenz auf diesem Weg mit bezahlbarem Aufwand weiter. Noch ist es nicht so weit.

Um eine individuelle Analyse der Gefahrenpotenziale kommen Unternehmen deshalb nicht herum. Sogar in den „klassischen“ Haftungssituationen einer für die Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge eventuell nicht mehr ausreichenden Finanzmasse, helfen EDV-Systeme allein nichts. Hier muss das Management anhand der konkreten Zahlen und Prognosen entscheiden, ob es die Nettolöhne noch in vollem Umfang ausbezahlen darf oder kürzen muss. Rein tatsächlich sind Managerhaftung und Tax Compliance ein Beispiel dafür, dass viele Politiker im Interesse der Unternehmen zu Recht den Bürokratieabbau verlangen und auch in Ansätzen beginnen, dass aber gleichzeitig schon aufgrund der geltenden Zivil- und Steuergesetze und deren laufender Änderung die Pflichten und Risiken ständig wachsen. Dennoch muss der Mittelstand die Herausforderungen bewältigen.
Nicht jedes kleine Unternehmen braucht ein umfängliches TMCS. Mitunter genügen einfache EDV-Tools. Doch ab einer gewissen Komplexität der Geschäftstätigkeit und damit auch der steuerlichen Vorgänge ist ein TMCS ratsam. Oft wird es nicht gelingen, gewissermaßen aus dem Nichts heraus ein weithin komplett funktionierendes System zu erstellen. Sie gibt es auch nicht als vorgefertigte Computertools; denn z.B. eine Filialkette im nationalen Einzelhandel stellt völlig andere Anforderungen an ein TMCS als ein Großhandelsunternehmen sogar der gleichen Branche, aber z.B. mit internationalen Lieferketten und Kunden.

Die sinnvollen Schritte und die möglichen Akteure

Die Initiative zur Schaffung eines TMCS muss von den Geschäftsführern oder einflussreichen, im Regelfall Mehrheits-Gesellschaftern ausgehen. Nur die Geschäftsführer können es realisieren, aber in aller Regel nicht allein. Der Steuerberater, der das Unternehmen seit langem kennt, sollte eine zentrale Rolle spielen. Er sollte im Interesse seiner unternehmerischen Mandanten, aber durchaus auch im eigenen Interesse, das Thema aufgreifen. Zwar haftet nicht er für steuerliche Fehler seiner Mandanten. Aber ihm liegt schließlich daran, dass diese ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und es zu keinem Fehlverhalten oder gar zu Straft- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt. Nicht selten wird er Überzeugungsarbeit leisten müssen; denn nach wie vor herrschen bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen Zweifel, ob man Geld und Zeit für ein TCMS aufwenden soll, wo es bisher auch ohne solches ging.

Am Beginn einer Systementwicklung muss die Analyse der konkret im Unternehmen bestehenden, hinreichend wahrscheinlichen steuerlichen Risiken stehen. Zu eng wäre hierbei ein nur beschränkter Blick auf mögliche Haftungsgefahren, die aus eigenem steuerlichem Fehlverhalten der Geschäftsführer resultieren können. Wichtig ist das Erkennen möglicher Fehlerquellen auch auf den Ebenen unterhalb der Geschäftsführung. Kann diese nachweisen, dass sie ein funktionsfähiges TCMS eingeführt und laufend kontrolliert hat, dann hat sie die Chance, nicht für Fehler auf einer unteren Ebene persönlich verantwortlich zu sein. Steuerliche Pflichten und Steuerforderungen entstehen bekanntlich aus Geschäftsvorgängen. Geschäfte mit großen Volumina und hoher auch steuerlicher Komplexität gilt es im laufenden Alltagsgeschäft und vor allem bei besondere Arten von Geschäften, EDV-mäßig herauszugreifen und eine entsprechende Information an die Geschäftsleitung zu erstellen.

Eine Steuerberater, der nicht auch mit den zivil-/gesellschaftsrechtlichen Haftungsgefahren vertraut ist, sollte dem Unternehmen raten, spezialisierte Fachleute für Recht und für EDV bei der Analyse und erstmaligen Implementierung hinzuzuziehen.

Bekannte steuerliche Risiken und Beispiele für mögliche Ansätze

Angesichts der Vielschichtigkeit der Thematik beschränken wir uns auf wenige, gewiss nicht repräsentative Hinweise: Einen drohendes finanziellen Engpasses oder gar eine strukturelle Krise muss der Unternehmer selbst rechtzeitig erkennen können. Die bei der Steuerberaterkanzlei für die Lohnbuchhaltung und die Abführung der Sozialversicherung zuständigen Mitarbeiter haben idR keinen Überblick über die zu erwartende Liquiditätssituation des Unternehmens in den nächsten Wochen. Sie können nicht wissen, ob die Liquidität für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bei deren späterer gesetzlicher Fälligkeit noch vorhanden sein wird. Diese Prüfung gehört auch nicht zu ihren Aufgaben. Gleiches gilt, wenn es darum geht, die Ursachen und steuerlichen Folgen plötzlicher, großer Umsatzschwankungen zu analysieren.

Der Vorteil der seit Jahrzehnten bestehenden EDV-Buchhaltung besteht in der Verfügbarkeit aller Zahlen. Dennoch wird dieses Potenzial im Mittelstand häufig erst bei Besprechung des Jahresabschlusses und damit weit nach Ende des Geschäftsjahres genutzt. Indes kann das EDV-mäßige Zusammenführen von Unternehmenskennziffern wichtige Erkenntnisse liefern. Z.B. kann der Vergleich der Liquidität zum Zeitpunkt der Nettogehaltszahlungen mit derjenigen früherer Monate und Jahre eine Prognose über den einige Wochen später zu erwartenden Liquiditätsstand erleichtern und damit die Entscheidung des Managements, ob in einer Krisensituation die Gehaltsauszahlungen zu vollen Nettobeträgen noch erfolgen dürfen.

Ab einer gewissen Größenordnung, mitunter gestaffelt, sollten die steuerliche und zahlungsmäßige Behandlung, nicht einzelnen Sachbearbeitern des Unternehmens überlassen werden. Das Vieraugenprinzip und das Erfordernis doppelter Unterschriften für Banküberweisungen ab einer bestimmten Größe reicht nicht immer für eine haftungsmäßige Entlastung des Geschäftsführers aus. Auch bei übersehenen Umsätzen in einer Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererklärung akzeptieren Finanzämter und Strafgerichte die Aussage eines Geschäftsführers nicht, das habe nicht zu seinen Aufgaben gezählt. Grundsätzlich gilt: Die Rechtsprechung akzeptiert eine Aufteilung der Verantwortung zwischen mehreren Geschäftsführern. Diese muss aber schriftlich und deutlich abgegrenzt und auch nachweisbar praktiziert worden sein. Nur so wandelt sich die eigene Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers in eine Kontrolle für das Funktionieren der anderen Ressorts um. Für Fehler auf einer unteren Ebene muss der Geschäftsführer im Regelfall eine funktionsfähige Organisation mit einer laufend möglichen Kontrolle nachweisen. Es empfiehlt sich, das er, schon im Interesse des Unternehmens, zeitnah Einnahmen und Ausgaben ab einer gewissen Größenordnung, aber auch deren eklatante, atypische Schwankungen, und schon vor Abgabe des Steuererklärungen erfährt; dann kann die Überwachung der weiteren Behandlung einem dafür verantwortlichen Mitarbeiter überlassen werden. Es ist EDV-mäßig auf diese Weise dann auch ohne weiteres möglich, plötzliche Umsatzeinbrüche und -steigerungen zu erfassen, die weder auf eine gezielte Veränderung der Einnahmequellen, wie z.B. eine Teil-/Aufgabe oder Erweiterung der Produkt- oder Dienstleitungspalette oder auf die Aufgabe bestehender bzw. die Erschließung neuer Märkte zurückgehen. Nur die sofortige Kenntnis ermöglicht auch die steuerlich richtige Vorgehensweise und wenn etwas schiefläuft, die persönliche Haftungsentlastung der Geschäftsleitung.
Bei der Einschätzung der Risiken kann auch ein Blick auf die häufigen Beanstandungen von Außenprüfern bei Unternehmen vergleichbarer Größenordnungen und Strukturen helfen. Bei Kapitalgesellschaften sind bekanntlich verdeckte Gewinnausschüttungen ein „beliebtes Thema“ der Außenprüfer. Nicht selten wird eine Zahlung der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder an eine diesem nahestehenden Person schon aus dem formalen Grund fehlender oder unkorrekter vertraglicher Vereinbarung von der Betriebsausgabe zur verdeckten Gewinnausschüttung deklariert. Gerade in diesem Bereiche sollten sich die Geschäftsführer nicht mit den von manchen Steuerberatern formularmäßig vorformulierten und den Mandanten zur Verfügung gestellten Einheitsverträgen und Gesellschafterbeschlüssen begnügen.

Es ist relativ einfach, alle Zahlungen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter und nahe Angehörige EDV-mäßig automatisiert zu erfassen, um prüfen zu können, ob für sie wirksame, vertragliche oder gesetzliche Grundlagen bestehen, die auch den Anforderungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung genügen. Manche Finanzämter verlangen sogar tatsächliche Tätigkeitsnachweise, wenn etwa nahe Angehörige Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringen.

Deutlich komplexer kann es werden, wenn mehrere Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften eines mittelständischen Konzerns Lieferungen und Leistungen austauschen. Auch hier empfiehlt sich eine laufende Prüfung und Kontrolle anhand präziser Auflistungen, die zugleich den Nachweis der erbrachten Leistungen und die Angemessenheit der Vergütungen ermöglichen. Selbstverständlich gilt all das auch bezüglich aller Vergütungen des Geschäftsführers und seiner nahen Angehörigen und der sonstigen Zuwendungen der Gesellschaft an Sie. Der Geschäftsführer wird gerade in diesem Bereich seiner persönlichen steuerlichen, aber auch gesellschaftsrechtlichen Verantwortung nur gerecht, wenn er nachweisen kann, dass die Verträge existieren und deren Einhaltung laufender Kontrolle unterliegt, die zweckmäßigerweise EDV-gestützt erfolgt.

Fazit:

Compliance Systeme und auch TMCS verursachen trotz des Einsatzes moderner EDV mitunter beträchtliche Kosten, die praktisch nicht zu einer Umsatz- und Ertragssteigerung führen. Dennoch sind sie gerade in Deutschland mit seinem überbordenden Rechts- und Regulierungssystem erforderlich, ja in vielen Unternehmen unverzichtbar. Der in der Politik auch derzeit wieder von der Bundesregierung angekündigte Abbau der Bürokratie ist u.E. eine Illusion ebenso wie die seit Jahrzehnten in Wissenschaft, Praxis und Politik geforderte und diskutierte Steuervereinfachung. Sie wird es so lange nicht geben, solange zu viele Politiker vom abstrusen, irrealen Gedanken paralysiert sind, viele Unternehmer hätten das vorrangige Ziel, Steuern zu vermeiden, statt zu erkennen, dass die meisten froh sind, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten korrekt erfüllen können. Also müssen auch kleine und mittlere Unternehmen mit der Realität der überbordenden Regulierung und der auch daraus resultierenden, immer höheren Pflichtenanforderung zurechtkommen. Wir raten dennoch auch bei TMCS zu Realismus. Es ist besser, mit einem eher einfach gehaltenen System zu beginnen als mit unverhältnismäßig großem finanziellen, zeitlichen und damit personellen Aufwand ein weithin perfektes Compliance System implementieren zu wollen, das dann in der Praxis nicht gehandhabt werden kann. Hoffentlich wird künstliche Intelligenz hier bald zu relevanten Erleichterungen führen.

Noch ein Hinweis: Die Erfüllung der Pflichten aus dem HinSchG, insbesondere die Implementation einer internen Meldestelle (§ 12 HinSchG) ersetzt ein TMCS nicht Die Geschäftsleitung könnte sich also nicht damit entlasten, dass sie davon ausging, auf diese Weise Verstöße zu erfahren.

Univ.Prof. Dr. Karl-Georg Loritz Dr. Franz-Joachim Sessig
Compliance, insbesondere für Steuern bei mittelständischen Unternehmen